02.10.2008 | Werkvertragsrecht
Neuen Trick bei Ausführungsmängeln kennen
Clevere Auftragnehmer versuchen bei mangelanfälligen Gewerken gern, einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist entgegen zu wirken. Sie beseitigen Mängel aus Kulanz, ohne eine Rechtspflicht anzuerkennen. Das ist gut für Auftragnehmer, aber schlecht für Ihren Auftraggeber, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg belegt. Im konkreten Fall hatte sich innerhalb der Gewährleistungsfrist die Anstrichfarbe vom Putzuntergrund gelöst. Der Auftragnehmer hatte den Mangel ausdrücklich aus Kulanz – und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – beseitigt. Der Auftraggeber war mit diesem scheinbar großzügigen Verhalten zufrieden. Später merkte er aber, dass er ausgetrickst worden war. Denn durch die kulanzbedingte Mängelbeseitigung war die Gewährleistungsfrist nicht unterbrochen worden. Auch der Neubeginn der Verjährungsfrist war bei Kulanz nicht eingetreten, so das OLG. Die ursprüngliche Verjährungsfrist lief unberührt weiter. Das kam den Auftraggeber teuer zu stehen. Denn nach einiger Zeit löste sich die Farbe wieder vom Putz. Da war die – ursprüngliche – Gewährleistungsfrist des Malers aber schon abgelaufen und er musste nicht mehr nachbessern. (Urteil vom 27.8.2007, Az: 2 U 885/07) (Abruf-Nr. 082930)