01.05.2005 | Werkvertragsrecht
Sicherheit nach § 648a BGB und Kosten der Ersatzvornahme
Wenn Sie von Ihrem Auftraggeber nach der Abnahme des Werks vergeblich eine Sicherheit gemäß § 648a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen, können Sie die Mängelbeseitigung verweigern und kommen trotzdem nicht in Verzug. Lässt der Auftraggeber danach die Mängel im Wege der Ersatzvornahme beseitigen, ist er nicht berechtigt, bei Ihnen die Ersatzvornahmekosten durch Aufrechnung mit Ihrem Honorar geltend zu machen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Wichtig: Wenn Sie dem Auftraggeber noch eine Nachfrist setzen, bis zu der er die Sicherheit beibringen muss, und er diese Frist verstreichen lässt, können Sie die Mängelbeseitigung endgültig verweigern. In diesem Fall erhalten Sie jedoch nur eine um die Mängelbeseitigungskosten geminderte Vergütung. (Urteil vom 15.10.2004, Az: 22 U 108/03) (Abruf-Nr. 051106)