01.06.2007 | Werkvertragsrecht
VOB/B ist auch in Verbraucherverträgen privilegiert
In der Ausgabe Mai 2005 (Seite 18) hatten wir Sie darauf hingewiesen, dass Sie bei der Betreuung von privaten Häuslebauern mit Hinweisen zurückhaltend sein sollten, mit ausführenden Unternehmen die VOB/B zu vereinbaren. Hintergrund war eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen. Er ist der Auffassung, in Verbraucherverträgen seien 24 Klauseln der VOB/B unwirksam, weil sie für Auftragnehmer ungünstiger seien, als wenn ein Werkvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vereinbart wäre. Inzwischen liegt eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin vor. Die besagt, dass die VOB/B als Ganzes auch in Verbraucherverträgen privilegiert ist, weil sie die Interessen von Auftraggebern und Auftragnehmern gleichermaßen verfolgt. Etwas anderes ergebe sich weder aus der Neuregelung der §§ 307ff BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz noch aus den EU-Vorschriften.
Wichtig: Sie können Bauherren also durchaus empfehlen, mit ausführenden Unternehmen Bauverträge auf Basis der VOB/B zu schließen. Die Gefahr, dass Ihr Bauherr Regressansprüche bei Ihnen geltend macht, wenn er nachträglich nicht mehr in den Genuss einer für ihn günstigen Vorschrift der VOB/B kommt, ist geringer geworden. Allerdings hat das KG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. (Urteil vom 15.2.2007, Az: 23 U 12/06) (Abruf-Nr. 071333)