01.06.2007 | Werkvertragsrecht
Wer muss die ausführenden Unternehmen beauftragen?
Häufig wird zwischen Auftraggeber und Architekt bzw. Ingenieur (mündlich) oder stillschweigend Übereinstimmung darüber erzielt, dass das Planungsbüro die Aufträge an die ausführenden Unternehmer erteilt. Vordergründig kann das den Bauablauf durchaus vereinfachen. In Wirklichkeit aber laden Sie sich damit als Planer oder Bauleitungsbüro erhebliche Probleme auf. In solchen Fällen ist nämlich dann das Planungsbüro Auftraggeber mit allen Pflichten, unter anderem auch die Zahlungspflicht. Kommt der Bauherr mit den Zahlungen nicht nach, kann der ausführende Unternehmer Sie zur Kasse bitten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden klargestellt.
Unser Tipp: Gehen Sie also kein Risiko ein. Legen Sie dem Auftraggeber alle zu erteilenden Bauaufträge mit einer ordnungsgemäßen Vergabeempfehlung vor. Schreiben Sie in die Vergabeempfehlung immer hinein, bis wann der Auftrag bzw. Nachtragsauftrag erteilt werden muss, um Bauverzögerungen zu vermeiden. (Urteil vom 15.2.2007, Az: 9 U 2057/05) (Abruf-Nr. 071775)