01.02.2007 | Wichtig für Honorar und Gewährleistung
Abnahme Ihrer Planungsleistungen: Darum sollten Sie Wert darauf legen
Bei Bauunternehmern ist es seit Jahrzehnten üblich, dass Leistungen abgenommen werden. Anschließend beginnt die Gewährleistung. Es bleibt ein Geheimnis, warum Planungsbüros keine Abnahme ihrer Leistungen vornehmen. Denn Planungs- und Bauüberwachungsverträge sind genauso Werkverträge wie Bauverträge.
Um Sie für das Thema zu sensibilisieren, haben wir Ihnen nachfolgend die wichtigsten Informationen zur Abnahme von Planungsleistungen zusammengestellt. Am Ende des Beitrags finden Sie zudem ein Abnahmeformular für das Tagesgeschäft.
Abnahme bringt viele Vorteile mit sich
Der Begriff Abnahme bedeutet, dass Ihre Leistung als im Wesentlichen erbracht angenommen wird. Wie ein Bauunternehmer haben auch Sie ein Recht auf eine Abnahme (§ 640 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Ihr Auftraggeber darf die Abnahme nur verweigern, wenn Ihre Leistung wesentliche Mängel aufweist. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, ohne dass Gründe dafür vorliegen, gerät er in Abnahmeverzug. Ihre Leistung gilt als abgenommen. Das gilt jedoch nicht für den Sonderfall Teilabnahmen. Auf Teilabnahmen gehen wir deshalb auf Seite 9 gesondert ein.
1. Umkehr der Beweislast bei Mängelvorwürfen
Die Abnahme hat für Sie den Vorteil, dass sich die Beweislast umkehrt. Bis zur Abnahme tragen Sie die Beweislast, dass Ihre Leistung (Planung und Bauüberwachung) frei von Mängeln ist. Nach der Abnahme ist das umgekehrt. Ihr Auftraggeber ist in der Beweispflicht, wenn er Planungs- oder Überwachungsmängel behauptet. Bei Abnahmeverzug des Auftraggebers (unberechtigte Abnahmeverweigerung) tritt eine Wirkung ein, die mit der förmlichen Abnahme vergleichbar ist.
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