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  • 01.02.2008 | Wichtige Infos zu einem neuen Aufgabenfeld

    Abbruchkosten und die Steuern

    Die Abbruchplanung wird immer öfter nachgefragt (lesen Sie dazu auch den Beitrag in der Januar-Ausgabe und den Mustervertrag ab Seite 11). Als Architekt begeistern Sie Ihren Auftraggeber, wenn Sie ihn neben einer sorgfältigen Planung und Bauüberwachung auch noch beraten, wie er die Abbruchkosten steuerlich geltend macht. Drei Fälle sind zu unterscheiden:  

     

    1. Abbruchgebäude wurde zu eigenen Wohnzwecken genutzt

    Wurde das Altgebäude selbst bewohnt (oder stand es leer), wurde es aus steuerlicher Sicht nicht zur Einkunftserzielung genutzt. Dann gehören der Restbuchwert und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes. Damit wirken sie sich steuerlich höchstens verteilt über die Gebäudeabschreibung aus. Und selbst das setzt voraus, dass das neue Gebäude zur Einkunftserzielung (Vermietung, betriebliche Nutzung) genutzt wird.  

     

    2. Abbruchgebäude wurde zur Einkunftserzielung genutzt

    Wurde das Abbruchgebäude schon bisher zur Einkunftserzielung genutzt und gilt das auch für den Neubau, dürfen der Restbuchwert und die Abbruchkosten in aller Regel sofort in voller Höhe als Werbungskosten / Betriebsausgaben abgesetzt werden. Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen der Altbau dem Steuerzahler schon lange gehört oder ein erst vor kurzer Zeit erworbener Altbau ohne Absicht eines Abbruchs erworben worden ist.  

     

    3. Vermietetes Gebäude wird nach Abbruch selbst bewohnt