· Fachbeitrag · Gebäudeabschreibung
FG Münster nimmt Stellung: Wie sind vergebliche Planungskosten steuerlich zu handhaben?
| Kosten einer ursprünglichen, aber nicht verwirklichten, Planung zählen zu zu den ‒ nur über die Abschreibung absetzbaren ‒ Herstellungskosten eines anderen Gebäudes, wenn sie in das spätere Bauwerk wertbestimmend eingegangen sind. Sofort abzugsfähig sind vergebliche Planungskosten deshalb nur, wenn es sich bei ursprünglich geplantem und tatsächlich errichtetem Gebäude nach Zweck und Bauart um verschiedene Bauwerke handelt und die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes diente. Diese Abschreibungsgrundsätze hat das Finanzgericht Münster bestätigt. |
Anwendung auf das Planen und Bauen im Bestand
Angewendet auf das Planen und Bauen im Bestand heißt das: Der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes kann, wenn er dieses nach dem Erwerb abreißt, eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) vornehmen und die Abbruchkosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, sofern er das Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben hat. Hat er es hingegen in der Absicht erworben, es (teilweise) abzubrechen und anschließend grundlegend umzubauen, sind der anteilige Restwert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern Teil der Herstellungskosten neugestalteten (umgebauten) Gebäudes.
Bei (Teil-)Abbruch des Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung spricht ein Beweis des ersten Anscheins für eine Abbruchabsicht. Den für eine Abbruchabsicht sprechenden Beweis des ersten Anscheins kann der Investor durch einen Gegenbeweis entkräften, insbesondere derart, dass es zu dem Abbruch erst aufgrund eines ungewöhnlichen, nicht typischen Geschehensablaufs gekommen ist.
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