06.07.2009 | Wichtiges Honorarurteil
Zusatzhonorar bei Bauzeitverlängerung: Vertragsregelung ist Pflicht
Planungsbüros, die ein Zusatzhonorar für Bauzeitverlängerung abrechnen wollen, können sich nicht auf die Regelung in § 4a HOAI verlassen. Der Honoraranspruch setzt vielmehr voraus, dass eine eigenständige Vertragsregelung zum Zusatzhonorar getroffen wird. Das zeigt eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin.
Der Fall
Im vorliegenden Fall hatten die Vertragspartner eine in den Vertragsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel zum Honorar bei Bauzeitverlängerung durchgestrichen. Das Planungsbüro wollte trotzdem ein Bauzeitverlängerungshonorar durchsetzen und argumentierte mit § 4a Satz 3 HOAI. Danach kann ein Zusatzhonorar vereinbart werden, wenn sich die Bauzeit wesentlich verlängert, ohne dass die Verlängerung vom Planungsbüro zu vertreten ist.
Das Urteil
Das KG entschied, dass die hilfsweise Begründung mit der Regelung aus § 4a HOAI nicht ausreicht, um gesondertes Honorar zu erzielen. Die Berliner Richter haben eindeutig klargestellt, dass ohne eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Planungsbüro kein Zusatzhonorar beansprucht werden kann (Urteil vom 31.3.2009, Az: 21 U 165/06; Abruf-Nr. 092009).
Konsequenz für die Praxis
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