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  • · Fachbeitrag · HOAI 2009

    Zusatzhonorar bei Bauzeitverzögerungen: BGH nennt Voraussetzungen für die Abrechnung

    | Ein großes Manko der HOAI 2009 ist, dass sie keine befriedigende Regelung zur Verfügung stellt, wann ein Planungsbüro bei unverschuldeten Bauzeitverzögerungen für eine verlängerte Leistungserbringung ein Zusatzhonorar abrechnen kann. Auf die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 HOAI kann man einen Honoraranspruch jedenfalls nicht stützen, weil es hier um „Andere Leistungen“ geht, also nicht um Leistungen aus dem Leistungsbild der HOAI. Wertvolle Hinweise, unter welchen Voraussetzungen ein Verzögerungshonorar verlangt werden kann, kommen jetzt aber vom BGH. |

    BGH legt Finger in die Wunde

    Im konkreten Fall hatte das KG Berlin einem Planungsbüro die Vergütung bei einer Bauzeitverlängerung versagt (KG Berlin, Urteil vom 13.4.2010, Az. 21 U 191/08; Abruf-Nr. 123253). Der Planer wollte das nicht hinnehmen und legte Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein. Der BGH hat diese aber abgelehnt, sodass in Sachen „Zusatzvergütung bei einer Bauzeitverlängerung“ ab sofort Folgendes gilt (BGH, Beschluss vom 24.5.2012, Az. VII ZR 80/10):

     

    • Ist eine Honorarvereinbarung getroffen worden, nach der sich das Honorar nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone und der Honorartafel bemisst, kommt es nicht auf den erforderlichen Zeitaufwand für die Erbringung der Leistungen an.