01.12.2008 | Wichtiges Urteil des OLG Koblenz
Terminverzug der Planung: Fachlich unklare
Vereinbarung verhindert Haftungsrisiko
Architekten und Ingenieure werden häufig mit dem Vorwurf von Terminverzögerungen – und daraus folgenden Schadenersatzforderungen konfrontiert. Solche Vorwürfe greifen längst nicht immer, vor allem wenn baufachliche Unklarheiten zur Auslegung der Terminvereinbarung bestehen. Dann ist die Terminvereinbarung nicht bindend, entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz.
Der zugrunde liegende Fall
Im konkreten Vertrag war sinngemäß folgende Regelung getroffen worden: Der Ingenieur hat die Konstruktionszeichnungen „8 Arbeitstage nach Erhalt der Unterlagen“ vorzulegen.
Streit kam hinsichtlich des Beginns der Vertragsfrist auf, weil der Ingenieur zunächst die Ausführungspläne Gebäude erhielt und erst einige Tage später die Schal- und Bewehrungspläne. Der Ingenieur hatte die Frist so verstanden, dass sie mit Vorlage der Schal- und Bewehrungspläne startete, weil ihm erst dann alle „Unterlagen“ zur Verfügung standen. Der Auftraggeber hingegen sah den Fristbeginn bereits mit Vorlage der Gebäudepläne als eingetreten an.
Die Entscheidung des OLG Koblenz
Die Koblenzer Richter haben nicht nur den konkreten Fall gelöst, zugunsten des Planers wohlgemerkt. Sie haben darüberhinaus noch weitere Grundsätze aufgestellt, die erfüllt sein müssen, um Schadenersatz infolge Planungsterminverzug geltend machen zu können (Urteil vom 25.9.2008, Az: 5 U 552/08; Abruf-Nr. 083561).
Die Lösung des konkreten Falls
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