Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.03.2009 | Wichtiges Urteil des OLG Stuttgart

    Neues zur Haftungsabgrenzung
    zwischen Architekt und Tragwerksplaner

    Das Thema Haftungsabgrenzung zwischen Architekt und Tragwerksplaner ist immer öfter Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Die Tendenz geht eindeutig dahin, dass jeder Fachplaner für seine Leistungen eigenständig haftet.  

    Aktueller Fall: Risse in der Bodenplatte einer Tiefgarage

    Das bestätigt auch ein Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden hat: In einer fertig gestellten Tiefgarage traten nach einiger Zeit Risse in der Bodenplatte auf, Feuchtigkeit trat ein. Die Planung der Tiefgarage oblag einem Architekturbüro, die Tragwerksplanung einem Fachplaner. Ursache der Mängel war eine - vom Statiker zu verantwortende - Unterdimensionierung der Bewehrung.  

     

    Das Architekturbüro hatte damit nichts zu tun. Es hatte dem Statiker weder falsche Vorgaben (zum Beispiel zur geplanten Nutzung) gemacht noch Vorgaben nicht oder nur teilweise weitergegeben.  

    Wichtiges Urteil des OLG Stuttgart

    Das OLG hat festgestellt, dass der Architekt nicht verpflichtet ist, die statische Berechnung des Tragwerkplaners zu überprüfen. Er darf auf die Richtigkeit dessen Leistung vertrauen. Denn der Statiker wird ja gerade deswegen beauftragt, weil er im Gegensatz zu einem Architekten über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt (Urteil vom 13.12.2007, Az: 13 U 83/07; Abruf-Nr. 083334).