02.03.2009 | Wichtiges Urteil des OLG Stuttgart
Neues zur Haftungsabgrenzung
zwischen Architekt und Tragwerksplaner
Das Thema Haftungsabgrenzung zwischen Architekt und Tragwerksplaner ist immer öfter Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Die Tendenz geht eindeutig dahin, dass jeder Fachplaner für seine Leistungen eigenständig haftet.
Aktueller Fall: Risse in der Bodenplatte einer Tiefgarage
Das bestätigt auch ein Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden hat: In einer fertig gestellten Tiefgarage traten nach einiger Zeit Risse in der Bodenplatte auf, Feuchtigkeit trat ein. Die Planung der Tiefgarage oblag einem Architekturbüro, die Tragwerksplanung einem Fachplaner. Ursache der Mängel war eine - vom Statiker zu verantwortende - Unterdimensionierung der Bewehrung.
Das Architekturbüro hatte damit nichts zu tun. Es hatte dem Statiker weder falsche Vorgaben (zum Beispiel zur geplanten Nutzung) gemacht noch Vorgaben nicht oder nur teilweise weitergegeben.
Wichtiges Urteil des OLG Stuttgart
Das OLG hat festgestellt, dass der Architekt nicht verpflichtet ist, die statische Berechnung des Tragwerkplaners zu überprüfen. Er darf auf die Richtigkeit dessen Leistung vertrauen. Denn der Statiker wird ja gerade deswegen beauftragt, weil er im Gegensatz zu einem Architekten über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt (Urteil vom 13.12.2007, Az: 13 U 83/07; Abruf-Nr. 083334).
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