31.07.2008 | Wichtiges Urteil entlastet Bauleiter
Sicherheitseinrichtungen auf der Baustelle: Bauleiter können Verantwortung delegieren
Bauzäune, die einem Schweizer Käse gleichen und nicht mehr miteinander verkettet sind, offene Einfahrten und Absturzsicherungen an Aufzugsschächten und Rohbaufassaden, die beiseite geräumt sind. So sieht es oft nach einem Arbeitstag auf einer Baustelle aus. Bauleiter wussten bisher nicht, wie weit ihre Überwachungspflichten für diese Sicherheitseinrichtungen reichen und wie akut das Haftungsrisiko für Unfälle oder andere Geschehnisse ist. Das Landgericht (LG) Potsdam hat jetzt Handlungsanweisungen gegeben, wie Planungsbüros die Lage in den Griff bekommen.
Landgericht Potsdam mit klaren Aussagen
Das LG hat Folgendes klargestellt: Die vollumfassende Verantwortung und damit Verkehrssicherungspflicht für den Bauzaun trägt der Unternehmer, der einen Bauzaun errichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Bauzaun durch einen Dritten verändert wird (Beschluss vom 29.11.2007, Az: 3 S 81/07; Abruf-Nr. 082341). Die Richter haben damit die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen. Die Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam ist rechtskräftig (Urteil vom 21.3.2007, Az: 33 C 245/06; Abruf-Nr. 082342).
Die Pflichten des Bauzaunerrichters richten sich dabei nach dem Bautenstand. Je größer die Aktivitäten auf der Baustelle sind umso intensiver ist die Überwachungspflicht, so das LG. Vor allem wenn Termine verschoben werden, muss sich die Baustellensicherheit auch auf die geänderten Bauabläufe einrichten. In diesem Zusammenhang muss das Unternehmen auch damit rechnen, dass Drittunternehmen Veränderungen am Bauzaun vornehmen.
Konsequenz für die Praxis
Die Aussagen des LG gelten nur, wenn dem Bauzaunaufsteller bei Auftragserteilung auch die regelmäßige Kontrolle übertragen worden ist. Deshalb ist es wichtig, die Pflichten des Bauzaunaufstellers in den Ausschreibungsunterlagen genau zu definieren.
Ausschreibung richtig formulieren
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