02.07.2010 | Wichtiges zu einer „black box“
Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern: Klare Regelungen helfen beiden Parteien
von Birgit Schaarschmidt, Rechtsanwältin, Frankfurt/Main
Knapp 20 Prozent der Umsätze, die ein Architektur- oder Ingenieurbüro erzielt, werden durchschnittlich von freien Mitarbeitern oder befreundeten „Subplaner-Büros“ erwirtschaftet. Obwohl das eine recht beachtliche Größenordnung ist, gehen die meisten Büros mit dem Thema recht „hemdsärmelig“ um. Soll heißen: In den seltensten Fällen existieren schriftliche Beauftragungen oder Verträge. Begründung: Das braucht es nicht. Denn man kennt und vertraut sich ja.
Aber was passiert, wenn es einmal schiefgeht? Dann ist guter Rat teuer. Der nachfolgende Beitrag soll Sie deshalb dafür sensibilisieren, auch die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern genauso sorgfältig zu regeln wie Sie das bei Verträgen tun, die Sie mit Ihren Auftraggebern schließen.
Die rechtliche Ausgangslage
Festzuhalten ist zunächst, dass es immer möglich ist, Planungs-, Bauüberwachungsleistungen oder ähnliches „unterzuvergeben“. Etwas anderes gilt nur, wenn dies im Vertragsverhältnis mit dem Hauptauftraggeber wirksam ausgeschlossen ist. Aus rechtlicher Sicht ist das Thema „Vergabe an Freie Mitarbeiter“ trotzdem sehr vielschichtig. Es hat drei Komponenten:
Die vertraglichen Beziehungen
In der Regel stellt sich die Frage, ob den vertraglichen Beziehungen zwischen Haupt- und Subplaner ein Dienstleistungsverhältnis oder ein Werkvertrag zugrundeliegt. Das gilt vor allem, wenn es an einer schriftlichen Vereinbarung fehlt.
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