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  • 01.04.2007 | Zwist um Zeitpunkt von Kostenermittlungen

    So vermeiden Sie unnötige Honorarverluste beim Kostenanschlag

    Von einigen Auftraggebern wird neuerdings die Auffassung vertreten, dass der Kostenanschlag zu einem fixen Zeitpunkt (zum Beispiel zeitgleich zur Vergabe der Rohbauarbeiten) über alle Kostengruppen vollständig fertiggestellt wird, die Honorargrundlage für die Leistungsphasen 5 bis 7 bildet und nach seiner Erstellung unabänderlich ist. Träfe diese Auffassung zu, würde das für Sie empfindliche Honorarverluste bedeuten. Lesen Sie deshalb nachfolgend, wie die Rechtslage in Wirklichkeit aussieht.  

     

    Die Sichtweise der Auftraggeber

    Wenn die Auftraggeber Recht hätten, hätte das zwei Konsequenzen:  

     

    • Die Kosten für alle Gewerke würden im Voraus (ähnlich der Kostenberechnung) auf Basis der bis dahin erstellten Planung noch einmal errechnet und in einem Kostenanschlag nach DIN 276/06 bis zur 3. Stelle gegliedert (!). Zum Zeitpunkt der Rohbauvergabe würde eine Kostenübersicht bestehen.

     

    • Nachtragsvereinbarungen und spätere freihändige Vergaben mit ausführenden Unternehmern würden nicht mehr zu den anrechenbaren Kosten zählen.

     

    So sieht es fachlich richtig aus