· Nachricht · Auftragsbeschaffung
Die Vergabe von Architektenleistungen im Unterschwellenbereich
| Die Vergabestelle Mecklenburg-Vorpommern hat bemerkt, dass immer mehr Auftraggeber bei Ausschreibungen von Architektenleistungen im Unterschwellenbereich die Direktvergabe wählen. Das hat sie zu ein paar klarstellenden Sätzen veranlasst. PBP bringt Sie auf den Stand der Dinge. |
Im Fokus steht ein Satz im maßgeblichen Erlass zur Vergabe freiberuflicher Leistungen: „… Insbesondere bei Leistungen, die nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können, kann darauf verzichtet werden, mehr als ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.“ Auftraggeber würden das als „Persilschein“ für eine Direktvergabe verstehen und darauf verzichten, von mindestens drei Unternehmen ein Angebot anzufordern. Das könne man sich aber so einfach nicht machen: „Ob die Aufforderung zur Angebotsabgabe an drei Unternehmen zu erfolgen hat oder ob der Versand an ein Unternehmen ausreichend ist, ist stets im Einzelfall zu überprüfen. Die Prüfung und die Entscheidung sind zu dokumentieren.“ Denn es gebe sehr wohl Projekte, bei denen die Architekten- oder Ingenieurleistung eindeutig und erschöpfend beschreibbar seien. Das sei schon der Formulierung von § 73 Abs. 1 VgV zu entnehmen, weil die Regelungen der §§ 73 ff. VgV eben nur solche Leistungen betreffen, die nicht abschließend und erschöpfend beschreibbar sind.
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Vergabe von Planungsleistungen: Was Bieter und Vergabebetreuer jetzt wissen müssen“, PBP 8/2018, Seite 16 → Abruf-Nr. 45128434