· Fachbeitrag · Auftragsbeschaffung
Kostenlose Voruntersuchung schließt Architektenvertrag nicht aus
| Bietet ein Architekt an, kostenfrei eine Voruntersuchung durchzuführen, die drei schematische Grundrisse und einen Fassadenentwurf enthält, kann der Auftraggeber nicht davon ausgehen, dass weitere Leistungen ebenfalls vergütungsfrei erbracht werden. Das hat das OLG München entschieden. |
Das OLG überzeugte vor allem die Tatsache, dass der Architekt in einem Schreiben konkret aufgeführt hatte, welche Leistungen er ohne Honorar erbringen würde. Damit war für das OLG die Grenze zur entgeltlichen Tätigkeit gezogen, alle darüberhinausgehenden Leistungen waren zu vergüten (OLG München, Urteil vom Urteil vom 28.9.2010, Az. 28 U 2119/10; Abruf-Nr. 122231). Erfreulich ist auch, dass der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 26.4.2012, Az. VII ZR 177/10). Das Urteil ist somit rechtskräftig.