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VgV-Neuregelung ist in Kraft: Was Bieter jetzt wissen müssen
| Am 23.08.2023 ist die „Verordnung der Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) ...“ im BGBl veröffentlicht worden. In ihr ist u. a. geregelt, dass die Auftragswertermittlung von Planungsleistungen in § 3 Abs. 7 S. 2 VgV gestrichen wird. Tausende öffentliche Planungsaufträge mehr müssen jetzt EU-weit ausgeschrieben werden. Da die Verordnung am Tag nach der Veröffentlichung im BGBl in Kraft tritt, ist sie seit dem 24.08.2023 verbindlich anzuwenden. |
Hintergrund | Seit 2019 ist ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland anhängig. Stein des Anstoßes war die in der deutschen Vergabeverordnung (VgV) enthaltene Sonderregelung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV. Er sah vor, dass bei Planungsleistungen ‒ anders als bei sonstigen Dienstleistungen ‒ nur Auftragswerte für die Lose über gleichartige Leistungen zusammenzurechnen sind. Demgegenüber vertritt die EU-Kommission die Auffassung, dass bei einem Bauvorhaben der geschätzte Gesamtwert aller Lose für die Erbringung von Dienstleistungen zu berücksichtigen und zu addieren ist (Art. 5 Abs. 8 RL 2014/23/EU). Das ist mit der Neuregelung jetzt passiert. Die Folge ist, dass bei einer Addition aller Lose der Schwellenwert von derzeit 215.000 Euro schnell überschritten ist, und z. B. schon für den Bau eines Kindergartens die einzelnen Planungsleistungen regelmäßig einzeln europaweit ausgeschrieben werden müssen.
Weiterführende Hinweise
- Den Wortlaut der Verordnung finden Se auf pbp.iww.de → Abruf-Nr. 236964. PBP wird in der Oktober-Ausgabe intensiv auf die Neuregelung eingehen.
- Beitrag „TED-Recherche spart Zeit und Kosten: So informieren Sie sich über neue VgV-Ausschreibungen“, pbp.iww.de → Abruf-Nr. 49611448