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  • · Fachbeitrag · Bauherrnberatung

    Sonderabschreibung nach § 7b EStG: Mit der Tiefgarage die Baukostenobergrenze einhalten

    | Seit vergangenem Jahr fördert der Gesetzgeber den Mietwohnungsneubau auch steuerlich. Zentraler Punkt des neuen § 7b EStG ist eine fünfprozentige Sonderabschreibung, die in den ersten vier Jahren neben der linearen Abschreibung für Abnutzung (AfA) gewährt wird. In den Genuss der Sonder-AfA kommen Sie bzw. Ihre Auftraggeber aber nur, wenn die Herstellungskosten maximal 3.000 Euro je qm Wohnfläche betragen. Hier können Tiefgaragen oder Nebenräume das Zünglein an der Waage darstellen, um die Baukostengrenze einzuhalten. |

    Die Baukostenobergrenze vom 3.000 Euro/qm Wohnfläche

    Zentraler Punkt im „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ (Abruf-Nr. 209883) ist eine fünfprozentige Sonderabschreibung, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden drei Jahren neben der linearen Abschreibung für Abnutzung (AfA) gewährt wird. Eine Voraussetzung für die Nutzung dieser neuen Sonderabschreibung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 3.000 Euro/qm Wohnfläche (Baukostenquotient) nicht übersteigen.

     

    Die Baukostenobergrenze bezieht sich dabei nur auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes (§ 7b Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die Anschaffungskosten des Grund und Bodens sind nicht miteinzubeziehen. Im Anschaffungsfall sind auch die Nebenkosten (Notar, Grunderwerbsteuer etc.) miteinzubeziehen, da diese gem. § 255 Abs. 1 HGB den Anschaffungskosten zuzurechnen sind bzw. im Wege der Kaufpreisaufteilung dem Gebäude anteilig zugerechnet werden.