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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    „Du kannst den Schampus aufmachen“: Mündlicher Auftrag erteilt

    | „... Das heißt, du kannst schon mal ein Fläschchen Schampus auf den Zuschlag für das Projekt aufmachen, wenn deine Konditionen (wovon wir aufgrund unserer gemeinsamen Erfahrungen ausgehen) fair, nachvollziehbar und finanzierbar sind. Herzlichen Glückwunsch!“ Hat ein Auftraggeber Ihnen ein solches oder ähnliches Statement zukommen lassen, gilt das als mündliche Auftragserteilung. Das hat das OLG Koblenz - vom BGH gebilligt - klargestellt. |

     

    Hintergrund | Ständiges Thema in der Planungspraxis ist die Frage, ob ein mündlicher Auftrag erteilt wurde. Im Zweifel gilt: Wer behauptet, muss beweisen. Konkret: Wollen Sie Honorar für Planungsleistungen abrechnen, müssen Sie den Beweis antreten, dass ein Vertrag mündlich zu Stande gekommen ist. „Auftraggeber-Zurufe“ wie oben kommen Ihnen hier sehr zupass. Sie sind nämlich der Beleg dafür, dass ein mündlicher Auftrag erteilt worden ist IOLG Koblenz, Urteil vom 20.11.2014, Az. 1 U 372/14, Abruf-Nr. 191224; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 29.06.2016, Az. VII ZR 295/14).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 1 | ID 44462183