· Nachricht · Öffentliche Aufträge
70:30-Verhältnis von Qualität zu Preis ist nicht angreifbar
| Es ist vergaberechtlich nicht angreifbar, wenn der Auftraggeber angibt, der Planungsqualität ein erhebliches Gewicht beizumessen und die Qualität im Verhältnis zum Preis (Honorar) mit 70 : 30 gewichtet. Dieser Preisanteil von 30 Prozent ist für die VK Bund auch nicht „völlig entwertet“, wenn das Angebot mit dem niedrigsten Preis/Honorar 5 Punkte erhält, ein (fiktives) Angebot mit dem 2,0-fachen des niedrigsten Honorars 0 Punkte und dazwischen liegende Honorare bei der Punkteermittlung interpoliert werden. |
Führt der Auftraggeber insgesamt nachvollziehbar aus, worauf es ihm bei der Bewertung der Angebote ankommt, müssen die Anforderungen an die Erstellung des Planungsablaufs und an die Lösung der Planungsaufgabe auch dann nicht mit weiteren Unterkriterien beschrieben werden, wenn die Qualität des Angebots mit einem hohen Gewicht (hier: von 70 Prozent) in die Wertung eingeht. Die Umrechnung der Preise in Preispunkte mithilfe einer linearen Interpolation führt nicht zu einem fehlerhaften Wertungsergebnis im Verhältnis zur qualitativen Bewertung der Angebote (VK Bund, Beschluss vom 30.06.2021, Az. VK 1-58/21, Abruf-Nr. 223866).