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Abwerben von Mitarbeitern ist keine schwere Verfehlung
| Eine „schwere Verfehlung“ muss die Integrität des Bieters in Frage stellen. Die Abwerbung von Mitarbeitern eines Konkurrenten ist regelmäßig keine so schwere Verfehlung, die zum Ausschluss des Bieters führt. Das hat das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG) klargestellt. |
Hintergrund | „Schwere Verfehlungen“ sind erhebliche Rechtsverstöße, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit eines Bewerbers in Frage zu stellen. Sie müssen schuldhaft begangen worden sein und erhebliche Auswirkungen haben. Der Begriff „Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit“ umfasst jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Vertrauenswürdigkeit hat, und nicht nur Verstöße gegen berufsethische Regelungen im engen Sinne des Berufsstands. Die Abwerbung von Mitarbeitern eines Konkurrenten ist in der Regel keine schwere Verfehlung in diesem Sinne. Dafür, dass die Integrität infrage gestellt ist, müssen nachvollziehbare sachliche Gründe vorliegen, dass auch der zu vergebende Auftrag nicht integer abgewickelt wird. Ein Abwerbe-Vorwurf reicht zum „in-Frage-stellen-der-Integrität“ nicht aus (BayObLG, Beschluss vom 09.04.2021, Az. Verg 3/21, Abruf-Nr. 222138).