· Fachbeitrag · Öffentliche Aufträge
VgV-Verfahren: Selbst Honorarbestanbieter kann in seinen Rechten verletzt sein
| Auch bei der Bewertung von Honorarangeboten, die in Anlehnung an die HOAI erstellt werden, dürfen nur solche Methoden eingesetzt werden, die rechnerisch nachvollziehbar sind und die relativen Preisabstände zwischen den Angeboten widerspiegeln. Das hat die Vergabekammer (VK) Südbayern klargestellt. Das kann dazu führen, dass das Büro die Wertung anfechten kann, das beim Honorar die meisten Punkte erhalten aber den Auftrag nicht erhalten hat, weil es bei anderen Wertungskriterien zurücklag. |
Um diese Honorarbewertungsmethode entbrannte der Streit
Im konkreten Fall waren Planungsleistungen für die Sanierung einer Grund- und Mittelschule ausgeschrieben. Die Bieter sollten ihre Honorarangebote nach der HOAI berechnen. In der Wertung war das Honorar mit 25 Prozent berücksichtigt. Dabei entfielen auf das Grundhonorar 17 Prozent, auf Nachlässe zum Grundhonorar fünf Prozent, auf Nebenkosten zwei Prozent und auf Stundensätze/Tagespauschalen ein Prozent.
In den Vergabeunterlagen war nicht dargestellt, wie der Auftraggeber die Honorare in Wertungspunkte umrechnen wollte. Das Büro mit dem günstigsten Angebot bekam die Höchstpunktzahl. Wie sich die Wertungspunkte der anderen Bieter errechneten, ließ sich allerdings nicht feststellen. Dies galt sowohl für die absolut vergebenen Punkte als auch für die relativen Abstände der Angebote zueinander. Weil das honorartechnisch erstplatzierte Büro den Auftrag nicht erhalten hatte (bei anderen Wertungskriterien lag es zurück), focht es die Honorarwertung an und hielt die Vergabe für unrechtmäßig. Der Auftraggeber wehrte sich mit dem Argument, dass der Bieter ja nicht in seinen Rechten verletzt sei, weil er beim Honorar die Maximalpunktzahl erhalten habe. Es ging vor Gericht.
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