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  • · Nachricht · Öffentliche Aufträge

    Kostenexplosion: Wann dürfen Verfahren aufgehoben werden?

    | Viele öffentliche Bauherren müssen aktuell zur Kenntnis nehmen, dass Ausschreibungsergebnisse deutlich über den Haushaltsansätzen liegen. „Augen zu und durch“ ist dabei nicht immer das Mittel der Wahl. Ein öffentlicher Auftraggeber darf eine solche Ausschreibung auch mit der Begründung aufheben, die Finanzierung sei nicht gesichert. Das hat die VK Bund klargestellt. |

     

    Im konkreten Fall waren auf eine europaweite Ausschreibung von Kälteanlagen Angebote eingegangen, die die kalkulierten Kosten um mehr als 60 Prozent überschritten hatten. In einem solchen Fall darf die Ausschreibung aufgehoben werden. Die VK Bund stellt aber eine Bedingung: Der öffentliche Bauherr muss die zu erwartenden Kosten zuvor ordnungsgemäß ermittelt bzw. geschätzt haben (VK Bund, Beschluss vom 13.02.2019, Az. VK 1-3/19, Abruf-Nr. 209325).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 2 | ID 45970674