· Fachbeitrag · VgV-Ausschreibungen
Nebenangebote verboten: Vorsicht bei der Erläuterung eines Null-Euro-Angebots in einer Lph
| Es ist nicht verboten, dass ein Planer in seinem Honorarangebot eine Lph mit Null Euro bewertet (solange das Angebot insgesamt noch auskömmlich ist). Unzulässig ist es aber, wenn man das Null-Euro-Angebot so verstanden haben will, dass man die Lph nicht erbringen will, weil sie beim Auftraggeber besser aufgehoben ist (z. B. Lph 9). Das kann zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen, wie eine Entscheidung der VK Südbayern lehrt. |
Die Kita-Planungsausschreibung im konkreten Fall
Im konkreten Fall wollte eine Gemeinde eine Kindertagesstätte errichten und schrieb die Planungsleistungen aus. Die Lph 1 und Teile der Lph 2 waren schon erbracht. Nebenangebote waren nicht zugelassen. Nach dem Teilnahmewettbewerb forderte die Gemeinde drei Büros zur Abgabe von Angeboten auf. Ein Büro bewertete u. a. die Lph 9 mit null Prozent.
Auf Nachfrage erklärte es, die Lph 9 (Objektbetreuung) könne auch vom Bauherrn übernommen werden, wie das bei kommunalen Bauherren eh gängige Praxis sei. Dieses Büro sollte dann auch den Zuschlag bekommen. Ein unterlegenes Büro wehrte sich gegen die Beauftragung und stieß ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer an.
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