· Fachbeitrag · Öffentliche Aufträge
OLG Köln erleichtert Vergabe von kleinerenPlanungs- und Überwachungsleistungen
| Fordert der öffentliche Auftraggeber bei einer freihändigen Vergabe drei Unternehmen zur Angebotsabgabe auf und gibt nur ein Unternehmen ein Angebot ab, muss der Auftraggeber keine weiteren „Ersatzangebote“ einholen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln (VG) entschieden und so die Vergabe kleinerer Planungs- und Überwachungsleistungen erleichtert. |
Verwaltungsgericht sorgt für Vereinfachung bei Auftragserteilung
Im konkreten Fall waren drei Planungsbüros in einem formlosen Vergabeverfahren aufgefordert worden, ein Angebot abzugeben. Es ging aber nur ein Angebot ein. Ist das wirtschaftlich, ist der Auftraggeber nicht gehalten, Ersatzangebote einzuholen, um mit aller Macht einen Angebotsvergleich durchführen zu können (VG Köln, Urteil vom 1.7.2015, Az. 16 K 6872/14, Abruf-Nr. 145880).
PRAXISHINWEIS | Es genügt also, wenn drei Büros angefragt wurden und nur ein Büro ein Angebot abgibt. Der Wettbewerb ist dadurch gesichert, dass der Auftraggeber es geeigneten Bietern ermöglicht hat, Angebote abzugeben. |
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