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    Preisprüfung erst bei 20 Prozent Differenz zum Zweitplatzierten

    | Umstände, die die Unangemessenheit des Preises indizieren können, sind die Höhe des Preises und der Abstand zum nächstgünstigen Angebot. Eine Aufklärung kann geboten sein, wenn der Preis erheblich unterhalb einer qualifizierten Kostenschätzung oder Erfahrungswerten liegt. Eine Prüfung der Preisbildung ist angezeigt, wenn der Abstand zwischen dem Best- und dem zweitplatzierten Bieter mehr als 20 Prozent beträgt, bestätigt das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG). |

     

    Unterschiedliche Einschätzungen bestehen nur darüber, ob diese Aufgreifschwelle immer erst bei einem Preisabstand von 20 Prozent zum nächsthöheren Angebot erreicht ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2012, Az. Verg 61/11; VK Rheinland, Beschluss vom 29.07.2019, Az. VK 26/19). Bei einem Preisabstand von unter zehn Prozent zum nächsthöheren Angebot besteht regelmäßig kein Anlass für eine Aufklärung der Angemessenheit der Preise (BayObLG, Beschluss vom 09.04.2021, Az. Verg 3/21, Abruf-Nr. 222138).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 2 | ID 47402408