· Nachricht · Öffentliche Aufträge
Schulumbau: Urheber hat keinen Anspruch auf Direktvergabe
| Verfügt ein öffentlicher Auftraggeber über einen Zweckbau (Schule), der als Werk der Baukunst urheberrechtlich geschützt ist, ist er gezwungen, bei einer Änderung des Bedarfs eine Umgestaltung des Bauwerks auszuschreiben. Wäre nur der Inhaber des Urheberrechts rechtlich leistungsfähig, stünde ihm ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Erteilung sämtlicher weiterer Aufträge zu. Dies erscheint dem OLG München wenig vereinbar mit der Zielsetzung des Vergaberechts. |
Hintergrund | Im konkreten Fall berief sich der Erbe des Urhebers auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 c VgV. Dort steht, dass öffentliche Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden können, wenn der Auftrag wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten nur von einem bestimmten Bieter erbracht werden kann. Er forderte also, den Auftrag zur Umplanung der Schule zu bekommen. Das OLG schmetterte die Klage ab. Wäre allein wegen des Urheberrechts nur dessen Inhaber rechtlich leistungsfähig, stünde ihm ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Erteilung aller weiteren Aufträge zu. Dies erscheint wenig vereinbar mit dem Ziel des Vergaberechts, öffentliche Aufträge im wettbewerblichen Verfahren zu vergeben (OLG München, Beschluss vom 28.09.2020, Az. Verg 3/20, Abruf-Nr. 221764).