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  • · Nachricht · Öffentliche Aufträge

    Unterkostenangebot: Auftraggeber muss nicht warnen

    | Die gesetzlichen Regelungen zur Preisaufklärung im § 60 VgV begründen im Verhandlungsverfahren keine umfassende Prüf- und Hinweispflicht des öffentlichen Auftraggebers auf mögliche Unterkostenangebote, damit der Bieter sein Honorarangebot in künftigen Verhandlungsrunden nachbessern kann. Das hat die Vergabekammer Südbayern bei einer Ausschreibung von Leistungen der Objektplanung für die Erweiterung und Neukonzeption eines Klärwerks entschieden. |

     

    Das Gericht hat seine Entscheidung, das bietende Planungsbüro wegen eines Unterkostenangebots von der Wertung auszuschließen, u. a. wie folgt begründet: Die Regelungen über den Umgang mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten in § 60 VgV sollen in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers dienen. Denn er läuft bei Zuschlagserteilung auf ein Angebot mit einem ungewöhnlich niedrigen Preis Gefahr, dass der Bieter entweder eine qualitativ schlechte Leistung erbringt oder in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht. Auch Mitbewerber haben einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die in § 60 Abs. 2 VgV vorgesehene Prüfung vornimmt, wenn ein Angebot aufgrund des Abstands zum nächstgünstigen Gebot oder ähnlicher Anhaltspunkte ungewöhnlich niedrig erscheint. § 60 VgV begründet jedoch keinen Anspruch des Bieters darauf, dass ein öffentlicher Auftraggeber das eigene (Erst-)Angebot in einem Verhandlungsverfahren bezüglich eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises aufklärt, damit der Bieter die Chance hat, das Angebot diesbezüglich zu ändern, um einem Ausschluss seines immer noch zu niedrigen finalen Angebots zu entgehen (VK Südbayern, Beschluss vom 03.01.2022, Az. 3194.Z3-3_01-21-46, Abruf-Nr. 235223).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2023 | Seite 2 | ID 49450653