· Fachbeitrag · Öffentliche Aufträge
Vergabekammer Sachsen: Referenzgewinnung rechtfertigt niedrige Angebotspreise
| Ein ungewöhnlich niedriges Angebot darf nicht ausgeschlossen werden, wenn der Bieter nachvollziehbar erklären kann, dass er z. B. aufgrund sach- und/oder unternehmensbezogener sowie wettbewerbsorientierter Gründe günstiger als das Bieterumfeld kalkuliert hat. Ein nachvollziehbarer Grund für eine sehr niedrige Kalkulation kann im Einzelfall die Erlangung einer neuen Referenz sein. Das hat die VK Sachsen entschieden. VgV-Verfahren werden damit wohl auch künftig über das Honorar laufen. Es gilt, sich je nach Bürosituation darauf einzustellen. |
Um diesen Fall ging es bei der VK Sachsen
Auftragsgegenstand waren Planungsleistungen der Lph 8 und 9 für die Objektplanung von Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerken. Als Zuschlagskriterien waren vorgesehen: Preis (Gewicht 60 Prozent), personenbezogene Referenzen (30 Prozent) und Personaleinsatz der Bauoberleitung (zehn Prozent). Ein unterlegener Bieter wollte die Bezuschlagung an das erstplatzierte Büro verhindern. Er argumentierte, das Honorar sei unauskömmlich kalkuliert, der Bieter deshalb auszuschließen. Es ging vor Gericht.
Die Entscheidung der VK Sachsen
Die VK Sachsen hat den Nachprüfungsantrag abgelehnt. Sie tat das mit den folgenden Leitsätzen (VK Sachsen, Beschluss vom 10.02.2023, Az. 1/SVK/031-22, Abruf-Nr. 234995):
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