· Fachbeitrag · Öffentliche Aufträge
Vergaberechtsverstoß: Planungsvertrag ist meistens trotzdem wirksam
| Es kommt vor, dass Sie von einem öffentlichen Auftraggeber kurzfristig für zwingend erforderliche Planungs- oder Überwachungsleistungen beauftragt werden. Weil das Vergaberecht immer komplizierter wird, besteht dann das Risiko von Vergaberechtsverstößen mit der Folge, dass der Planungsvertrag im Nachhinein als nichtig erklärt wird. Eine Entscheidung des OLG Brandenburg hat dieses Risiko aber ein Stück weit minimiert. |
Vorschriften des Vergaberechts sind keine Verbotsgesetze
Das Vergaberecht verpflichtet öffentliche Auftraggeber, nicht aber private Unternehmen. Die Richter haben klargestellt, dass ein Planungsvertrag nicht wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (hier: Freihändige Vergabe trotz Verbots der freihändigen Vergabe) nichtig ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2021, Az. 11 U 16/18, Abruf-Nr. 224122).
Die Vorschriften des Vergaberechts stellen nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung keine Verbotsgesetze i. S. v. § 134 BGB dar, deren Nichtanwendung zur Nichtigkeit des Vertrags führen. Maßgebend ist nur, dass das Vergaberecht
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig