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  • · Nachricht · Öffentliche Aufträge

    Vertragsverletzungsverfahren zur Auftragswertberechnung: Kommunale Spitzenverbände schlagen Alarm

    | Die kommunalen Spitzenverbände ‒ als Auftraggeber von Planungsleistungen ‒ haben gegen das Vertragsverletzungsverfahren bzgl. der Auftragswertberechnung bei Vergabeverfahren Alarm geschlagen. Sie befürchten zunehmende Bürokratie sowie vermehrte Gesamtvergaben, die die mittelständische Struktur der deutschen Planerlandschaft gefährden. Die Verbände sprechen sich für den Beibehalt der bisherigen Regelung nach § 3 Abs. 7 S. 2 VgV aus und haben die Bundesregierung aufgefordert, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. |

     

    § 3 Abs. 7 S. 2 VgV betrifft alle Städte, Gemeinden und Landkreise in Deutschland. Nach der Norm sind bei einer Vergabe von Planungsleistungen in Losen, also etwa bei der Vergabe der Objektplanung und von Fachplanungen, für die Schätzung des Gesamtauftragswerts nur die Lose über „gleichartige Leistungen“ zu addieren. Die kommunalen Spitzenverbände bitten die Regierung nachdrücklich, sich im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission für einen Erhalt der Regelung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV einzusetzen. Die maßgeblichen Gründe sind:

     

    • 1. Erheblicher zusätzlicher Verwaltungs- und Bürokratieaufwand
    • Eine Neuregelung würde für die Kommunen zu längeren Ausschreibungsfristen und komplexeren EU-Vergabeverfahren führen. Diese sind oft nur mit zusätzlichem Personal oder (Rechts) Beratern, die ihrerseits Kosten verursachen, zu bewältigen. Es besteht zudem die Gefahr investitionshemmender Nachprüfungsverfahren vor den nur bei EU-Vergaben zuständigen Vergabekammern.

     

    • 2. Gefahr der vermehrten Gesamtvergabe für die Ausführung von Planungsleistungen gemeinsam mit der Ausführung von Bauleistungen
    • Wenn bei einer Addition aller Planungsleistungen der EU-Schwellenwert von 221.000 Euro schon bei relativ geringen Bausummen überschritten wird, besteht die Gefahr, dass Kommunen vermehrt Aufträge für die Planung nur noch gemeinsam mit der Ausführung von Bauleistungen vergeben. Damit würde der vom Vergaberecht bezweckte Schutz von mittelgroßen und kleineren Büros ausgehöhlt.

     

    • 3. Kein Mehrwert für den Wettbewerb durch EU-Ausschreibungen
    • Hinzu kommt, dass auch bei einem Erfolg des Vertragsverletzungsverfahrens ein damit verbundener massiver Anstieg der Zahl EU-weiter Ausschreibungen für Planungsleistungen zu keiner zusätzlichen Zahl von Bewerber aus dem EU-Ausland führen wird. Die Zahl von Bewerbern aus dem Ausland ist heute schon bei EU-weiten Ausschreibungen äußerst gering. Sie wird insbesondere angesichts der Sprachbarrieren auch in Zukunft nicht nennenswert steigen.

     

    Weiterführende Hinweise

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    • Den Wortlaut des Schreibens der vkkommunalen Spitzenverbände finden Sie hier: www.iww.de/s2639

     

    Quelle: ID 45870377