· Fachbeitrag · Öffentliche Planungsaufträge
Weg frei für VgV-Reform: Bald werden tausende Planungsaufträge mehr EU-weit ausgeschrieben
| Der Wirtschaftsausschuss des Bundestags hat am 19.04.2023 den Weg frei für die für VgV-Reform gemacht. Der „Verordnung der Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen ...“ muss jetzt nicht nur das Plenum zustimmen. Das ist Formsache. In der Verordnung ist u. a. geregelt, dass die Auftragswertermittlung von Planungsleistungen in § 3 Abs. 7 S. 2 VgV gestrichen wird. Damit werden wohl 10.000 öffentliche Planungsaufträge im Jahr EU-weit ausgeschrieben werden müssen, und zwar schon in Kürze. |
Der vergaberechtliche Hintergrund
Die deutsche Sonderregelung bei der Auftragswertermittlung von Planungsleistungen besteht in der durch § 3 Abs. 7 S. 2 VgV eröffneten Möglichkeit, nur den Wert für Lose gleichartiger Leistungen zusammenzurechnen. Darin sieht die EU-Kommission einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 8 der klassischen Vergaberichtlinie (2014/24/EU). 2019 hat sie ein entsprechendes Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
Der Referentenentwurf aus dem BMWK
Ende Februar hatte das BMWK den Referentenentwurf zu der o g. Verordnung veröffentlicht. Darin ist u. a. in Art. 1 Nr. 2 geregelt, § 3 Abs. 7 S. 2 VgV aufzuheben. Mit der Streichung hat das BMWK auf das Vertragsverletzungsverfahren reagiert. Sie soll eine missverständliche Auslegung der Regelungen zur Auftragswertschätzung bei Planungsleistungen verhindern.
Die Werte (Honorare) für Planungsleistungen für ein zu planendes Objekt sind im Rahmen der Auftragswertschätzung zu addieren, soweit die Leistungen einen wirtschaftlichen und technischen Zusammenhang bei innerer Kohärenz aufweisen. Dies dürfte in den überwiegenden Fällen gegeben sein. Erreicht der addierte Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert (zur Zeit 215.000 Euro), sind alle Planungsleistungen europaweit auszuschreiben. Der BMWK-Entwurf ist von den Gremien angenommen worden und wird vom Bundestag in Kürze verabschiedet. Die Regelung zur Auftragswertermittlung von Planungsleistungen tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Werden jetzt 10.000 Aufträge mehr EU-weit ausgeschrieben?
Auf Seite 4 des Entwurfs unter Punkt 4.2. „Erfüllungsaufwand für die Verwaltung“ schreibt das Ministerium, dass man schwer abschätzen könne, wie viele Ausschreibungen vom Unter- in den Oberschwellenbereich wandern könnten. Dann steht dort „Nimmt man, dass künftig jährlich 10.000 öffentliche Planungsaufträge nicht nach UVGO sondern nach EU-Recht ausgeschrieben werden müssen, ...“. Das lässt tief blicken ...
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