· Fachbeitrag · Anrechenbare Kosten
Anrechenbare Kosten bei Verträgen mit Nachfolgebüros: Welche Kostenermittlung gilt?
| Die HOAI 2009 regelt, dass sich die anrechenbaren Kosten an der Kostenberechnung orientieren. Gilt das aber auch bei Stufenverträgen oder bei Verträgen, die mit Nachfolgebüros geschlossen werden? Wir beantworten die Frage anhand eines konkreten Falls aus der Praxis. |
Der Fall aus der Praxis
Ein Planungsbüro ist mit den Leistungsphasen (Lph) 1 bis 2 im Planbereich der Technischen Ausrüstung beauftragt worden. Dieses Büro ermittelt die anrechenbaren Kosten nach der in Lph 2 erstellten Kostenschätzung. Die Kostenschätzung ist die letzte Leistung, die das Planungsbüro erbringt , und folglich hier die richtige Honorarberechnungsgrundlage. Die Kostenberechnung, die gemäß HOAI im Regelfall als Grundlage gilt, ist in diesem Fall nicht zugrunde zu legen, da der Vertrag vor deren Erstellung endete.
Das Nachfolgebüro erstellt jetzt die Entwurfsplanung und die weiteren Lph 4 bis 9. Als Honorarermittlungsgrundlage wird in diesem Fall üblicherweise die vom Nachfolgebüro selbst erstellte Kostenberechnung benutzt. Dies entspricht der HOAI.
Vertragsklausel des Auftraggebers sorgt für Unsicherheit
Im vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber jedoch (offenbar aus Gründen einer vermuteten Kostensicherheit) in den Planungsvertrag eine Klausel aufgenommen, dass die vom Vorgängerbüro erstellte Kostenschätzung die Honorarbemessungsgrundlage für das Nachfolgebüro darstellt. Daraus resultiert aber die Frage, inwieweit eine solche Vereinbarung mit den Regeln der HOAI übereinstimmt. Liegt die im Vertrag vereinbarte Kostenschätzung des Vorgängerbüros unter den Kosten der Kostenberechnung des Nachfolgebüros kann - bei gleichzeitiger Vereinbarung des Mindestsatzes - eine Mindestsatzunterschreitung vorliegen, die durch niedrigere anrechenbare Kosten (der Kostenschätzung) verursacht ist. Muss sich das Nachfolgebüro, wenn es keinen Planungsfehler begangen hat, eine so zustande gekommene Mindestsatzunterschreitung gefallen lassen?
Auch unbeabsichtigte Mindestsatzunterschreitung ist nicht hinnehmbar
Wir meinen: „Nein“. Die Mindestsatzunterschreitung ist zwar nicht vorsätzlich zustande gekommen, weil bei Vertragsabschluss mit dem Nachfolgebüro nicht absehbar war, welche Kosten die spätere Kostenberechnung zum Ergebnis haben wird. Trotzdem kann sich das Nachfolgebüro durchaus auf den Standpunkt stellen, dass die Klausel, wonach die Kostenschätzung des Vorgängerbüros die Grundlage der anrechenbaren Kosten bildet, unwirksam ist. Denn die Kostenberechnung ergibt sich naturgemäß erst als Ergebnis der Lph 3. Ein Beharren des Auftraggebers auf der Kostenschätzung des Vorgängerbüros, auch wenn dies im Vertrag so geregelt ist, würde eine Mindestsatzunterschreitung bedeuten.