· Fachbeitrag · Anrechenbare Kosten
Bauen im Bestand mit hohem TGA-Anteil: LG Görlitz schiebt Honorardumping Riegel vor
| Liegt der Anteil der Kosten der Technischen Ausrüstung beim Bauen im Bestand über 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten, drohten bisher Minderhonorare. Grund: Eine falsche Zuordnung der anrechenbaren Kosten durch die Auftraggeber. Dem hat das LG Görlitz jetzt einen Riegel vorgeschoben. Erfahren Sie, wie Sie die anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz bei solchen Aufträgen richtig ermitteln und Minderhonorare ab sofort vermeiden. |
Der Fall: Richtige Zuordnung entscheidet über Honorarhöhe
Im konkreten Fall ging es um ein Architekturbüro, das sich eine unangemessene Zuordnung der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz und die damit einhergehende Honorarkürzung nicht gefallen lassen wollte. Der Auftraggeber war nämlich der Meinung, dass die anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz (mvB) der Kostengruppe 3.1 (Baukonstruktion) erst ganz am Ende der Ermittlung der anrechenbaren Kosten hinzugefügt werden müssten. Damit wären sie in der Bemessungsgrundlage für die anrechenbaren Kosten aus der technischen Ausrüstung (Kostengruppe 3.2) nicht enthalten gewesen. Diese anrechenbaren Kosten wären damit deutlich niedriger ausgefallen - und damit auch das Gesamthonorar.
Tabelle zeigt Unterschied zwischen richtiger und falscher Berechnung
Die nachstehende Beispielstabelle zeigt den Honorar-Unterschied, den die beiden Berechnungsmodelle auslösen. Die Spalte mit „Version Architekt“ zeigt die Zuordnung der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz nach Kostengruppen. Die „Version Bauherr“ zeigt die Rechenmethode, gegen die sich der Architekt im Görlitzer Fall zur Wehr setzte (Zuordnung am Ende der Ermittlung der anrechenbaren Kosten).
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