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  • · Fachbeitrag · Anrechenbare Kosten

    Rechenzentren als „Einbauten“: Worauf Sie bei der Vertragsanbahnung unbedingt achten sollten

    | Die anrechenbaren Kosten sind der Dreh- und Angelpunkt Ihres Honorar-anspruchs ‒ und dementsprechend „hart umkämpft“. Dies spiegelt sich aktuell an den Einbauten, und hier konkret den Rechenzentren wider. Hier stellt sich z. B. die Frage, inwieweit Planungsbüros Großrechenanlagen in der Honorarrechnung berücksichtigen dürfen (z. B. als nutzungsspezifische Anlagen). Lernen Sie die dahinterstehende Problematik kennen, um sich für Vertragsanbahnungen bestmöglich zu wappnen. |

    Praxis: Vertragliche Regelung mit dem Ziel Honorarkürzung

    Verschiedentlich regeln Bauherrn in den Planungsverträgen, dass bestimmte Einbauten (z. B. Teile der Kostengruppe 380 sowie Teile der Kostengruppe 470 gemäß DIN 276/2018) nicht zum inhaltlichen Vertragsgegenstand gehören. Damit zählen diese Teile auch nicht zu den anrechenbaren Kosten.

     

    Hintergrund ist die schon etwas ältere, aber jetzt wieder auferstandene Rechtsprechung des BGH (u. a. Urteil vom 12.01.2006, Az. VII ZR 2/04, Abruf-Nr. 060707). Der BGH hatte dort klargestellt, dass der konkrete Vertragsgegenstand bzw. -inhalt von den Vertragsparteien individuell festzulegen ist. Aus ihm leiten sich dann die anrechenbaren Kosten ab. Auftraggeber rekrutieren so aktuell Potenzial für „vertraglich vereinbarte Honorarreduzierungen“, indem sie den Vertragsgegenstand zurechtstutzen. Damit sind solche Regelungen nicht ohne Weiteres als Verstoß gegen die HOAI zu werten. Denn im Rahmen der Vertragsautonomie sind die Parteien berechtigt, den räumlichen und inhaltlichen Vertragsumfang nach ihren gemeinsamen Vorstellungen zu vereinbaren (hier: nach den Vorstellungen des Auftraggebers).