· Fachbeitrag · Architektenrecht
So sichern Sie Ihr Honorar mit Hilfe gesetzlicher Sicherheiten
von RA Christoph Mischok, LL.M., Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Berlin und RA Dr. Mirco Peter Hirsch, Berlin
| Viel zu wenige Planungsbüros nutzen die gesetzlichen Möglichkeiten und sichern ihr Vorleistungsrisiko bzw. ihren Honoraranspruch ab. Erfahren Sie deshalb alles über die Bauhandwerkersicherungshypothek ( § 648 BGB ) und die Bauhandwerkersicherung ( § 648a BGB ). Letztere hat sogar noch einen zusätzlichen Charme: Sie kann Ihnen die Möglichkeit eröffnen, aus einem Verlustprojekt elegant mittels Kündigung herauszukommen. |
Die Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB
§ 648 BGB bietet Architekten und Ingenieuren die Möglichkeit, ihren Honorar anspruch im Grundbuch sichern zu lassen. Die Sicherung erfolgt über die Vormerkung auf Eintragung einer Hypothek und lässt sich im Wege einer einstweiligen Verfügung - zumindest vorläufig - durchsetzen. Unter Umständen können Sie eine solche einstweilige Verfügung schon innerhalb weniger Stunden erlangen.
Leistung muss sich werterhöhend auf das Grundstück ausgewirkt haben
Wichtige Voraussetzung, um die - dem Wortlaut nach ja auf Bauhandwerker gerichtete - Sicherungsmöglichkeit nutzen zu können, ist, dass sich Ihre Leistungen werterhöhend auf das Grundstück ausgewirkt haben. Eine solche Werterhöhung ist ohne Weiteres bei den Leistungen der Objektplanung für Gebäude anzunehmen. Denn durch diese Leistungen schafft ein Architekt die Voraussetzungen, damit sein Auftraggeber einen adäquaten Mietzins erzielen kann und trägt damit zur Erhöhung der Werts des Grundstücks bei.
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