· Nachricht · Bauen im Bestand
Umbauzuschlag in Planungsverträgen später nicht korrigierbar
| Haben Sie sich im Vertrag auf einen Umbauzuschlag von null Prozent eingelassen, können Sie das später nur noch korrigieren, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Über den Klageweg haben Sie keine Chance. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle. |
Im konkreten Fall haben die Richter klargestellt, dass ein Umbauzuschlag mit vereinbarten Null Prozent (wie das in Vergabeverfahren bei öffentlichen Aufträgen öfter zu beobachten ist) keinen Verstoß gegen die HOAI 2013 darstellt. Die Entscheidung dürfte auch für die HOAI 2021 gelten, weil dort die Regelungen zum Umbauzuschlag identisch sind (und die HOAI-Werte sowieso nur noch Orientierungswerte darstellen). Damit ist die früher vertretene Auffassung, dass ein Umbauzuschlag von 20 Prozent als untere Grenze angesehen werden könnte, Geschichte (OLG Celle, Urteil vom 06.10.2021, Az. 14 U 39/21, Abruf-Nr. 225850).
PRAXISTIPP | Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein schriftlich vereinbarter Umbauzuschlag nur noch im Einvernehmen der Vertragspartner verändert werden kann.
|