· Fachbeitrag · HOAI 2013
Kosten sparen mit Besonderen Leistungen zum Brandschutz: Ein Muster-Leistungsprofil
| Die Brandschutzplanung hat in der HOAI 2013 erheblich an Bedeutung gewonnen. Das liegt auch daran, dass Auftraggeber durch die neue Besondere Leistung viel Geld sparen kann. Entsprechend „heiß“ ist das Thema bei neuen Vertragsabschlüssen. Erfahren Sie nachstehend, wie eine solche Vereinbarung mit einem Fachbüro für Brandschutz aussehen könnte. |
Brandschutz: Das sieht die HOAI 2013 vor
Die neue Besondere Leistung zum vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz ist zwar nur in der Lph 2 im Planbereich Gebäude/Innenräume aufgeführt. Sie lautet: „Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung“.
Die Leistung findet aber nicht nur in der Lph 2 statt, sondern begleitet die Planung und Bauüberwachung auch in den späteren Lph bis zur Fertigstellung. Dass sie vom Verordnungsgeber nur in der Lph 2 platziert wurde, sollte offensichtlich als Beispiel dienen.
Das Besondere der Besonderen Leistung
Das Besondere besteht darin, dass die Besondere Leistung nicht nur im Leistungsbild Gebäude anfällt, sondern auch in den anderen Leistungsbildern. Durch die Bezugnahme auf die jeweiligen Lph bei der Objekt- und Fachplanung wird gewährleistet, dass die leistungsbildübergreifende Brandschutzplanung parallel zur Objekt- und Fachplanung erfolgt. Das ist wichtig, um von Beginn an eine optimale Planungslösung zu erreichen und Planungsänderungen und Verzögerungen zu vermeiden.
Eines vorweg: Die Brandschutzplanung als Besondere Leistung kann in der Regel nur ein qualifiziertes Fachplanungsbüro leisten. Die Beratung, ob ein solches Büro überhaupt beauftragt werden soll, muss aber vom Objektplaner kommen. Er muss den Auftraggeber informieren, inwieweit die Fachplanung erforderlich ist. Zusätzliche Informationen darüber, was sie dem Auftraggeber an wirtschaftlichen und sonstigen Vorteilen bringt, erleichtern dem Auftraggeber die Entscheidung über die Beauftragung.
Dem Objektplaner obliegt es ferner, fachtechnische Fragen des baulichen Brandschutzes zu koordinieren. Das hat der BGH jüngst klargestellt (Beschluss vom 18.7.2013, Az. VII ZR 28/12, PBP 12/2013, Seite 16). Das nachfol-gende Leistungsprofil geht deshalb bewusst auf alle Leistungsbilder zu. Damit wird zum Beispiel sichergestellt, dass die Wechselwirkung von Anlagen der Technischen Ausrüstung und Baukonstruktionen Synergien erzeugen.
Empfehlungen für die Vereinbarung des Leistungsbilds
Die nachfolgende Tabelle enthält einen Vorschlag, welche Bestandteile die Besondere Leistung im Brandschutz umfassen könnte.
Checkliste / Bestandteile einer leistungsbildübergreifenden Brandschutzplanung |
Besondere Leistungen parallel zur Grundlagenermittlung
Besondere Leistungen parallel zur Vorplanung
Besondere Leistungen parallel zur Entwurfsplanung
Besondere Leistungen parallel zur Genehmigungsplanung
Besondere Leistungen parallel zu den Leistungsphasen 5, 6 und 7
Besondere Leistungen parallel zur Leistungsphase 8
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Ergänzende Leistungen zur Vorbereitung auf den Betrieb
Wenn es im konkreten Fall angezeigt ist, können auch weitere Leistungen zum organisatorischen Brandschutz vereinbart werden, die auf den Gebäudebetrieb vorbereiten. In Frage kommen:
- Einweisen von Personal zur Inbetriebnahme in Bezug auf technische und organisatorische Maßnahmen zum Brandschutz im Rahmen des Gebäudebetriebs auf Grundlage der bestehenden technischen Anforderungen
- Festlegung regelmäßiger Maßnahmen im Facility-Management, Angabe zu regelmäßigen Kontrollen und Wartungen brandschutzrelevanter Bauteile, baukonstruktiver Einbauten / Ausstattungen
- Mitwirkung bei der Erstellung einer Brandschutzordnung einschließlich Festlegung der organisatorischen Maßnahmen im Facility-Management
- Erstellen der Feuerwehr-, Rettungswege- und gegebenenfalls Brandbekämpfungspläne
- Beratendes Mitwirken beim Erstellen der Wartungs- und Überprüfungsvereinbarungen mit Fachunternehmen, sowie fachtechnisch beratendes Mitwirken bei der Angebotseinholung und Angebotswertung.
Empfehlungen für die Honorarvereinbarung
Das Honorar für die Besonderen Leistungen in den Lph 1 bis 4 könnte als Teilpauschale vereinbart werden. Das heißt, dass für jede Lph ein einzelbezogener Honorarbetrag vereinbart wird.
Für alle weiteren - auch die auf den Betrieb vorbereitenden - Leistungen dürfte ein Zeithonorar die geeignetste und fairste Honorarermittlungsmethode sein.
PRAXISHINWEIS | Sind zusätzlich rechnerische Nachweise erforderlich, die mit aufwendigen Ingenieurmethoden verbunden sind, sollten diese gesondert vereinbart und vergütet werden. Das gilt etwa für Berechnungen mit der Finite-Elemente-Methode, für ingenieurmethodische Entfluchtungssimulationen oder für technische Berechnungsnachweise zum Brandverhalten vorhandener Bauteile. |
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Brandschutzplanung: Neue Besondere Leistung ermöglicht Auftraggebern praktikable Lösungen und spart eine Menge Investitionskosten“, PBP 8/2013, Seite 8
- Beitrag „Brandschutzplanung im Bestand: HOAI regelt Brandschutz als neue Besondere Leistung“, PBP 9/2013, Seite 9
- Beitrag „Brandschutzplanung: Objektplaner muss koordinieren“, PBP 12/2013, Seite 16
- Ein Musterschreiben an den Auftraggeber zur „Empfehlung der Beauftragung der Besonderen Brandschutzleistung“ finden Sie in pbp.iww.de unter Downloads → Musterschreiben → Optimale Vertragsabwicklung Allgemein