· Fachbeitrag · HOAI 2013
Leistungsbild Verkehrsanlagen: Honorar optimal gestalten
| Sind Sie mit der Planung und Bauüberwachung von Gleis- und Bahnsteiganlagen beauftragt, die als einheitliches Objekt über mehr als zwei Gleise oder Bahnsteige verfügen, kann das Honorar frei vereinbart werden. Das regelt § 46 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 HOAI 2013. Damit richtet sich die Honorierung nach dem Werkvertragsrecht des BGB, und nicht nach der HOAI. Folge: Fehlt eine schriftliche Honorarvereinbarung, gilt die ortsübliche Vergütung. Wie aber berechnet man die in einem solchen Fall? |
PRAXISHINWEISE |
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Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 2 | ID 42323970