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  • 22.04.2024 · Nachricht · HOAI 2021

    Verbraucher wird nicht nach § 7 Abs. 2 HOAI belehrt: Planer kann nur den HOAI-Basishonorarsatz abrechnen

    | Wer mit Verbrauchern einen Architektenvertrag schließt, muss nicht nur vermeiden, dass diese ihr Widerrufsrecht nach § 312b BGB ausüben (und man umsonst gearbeitet hat). Es gilt auch, die neue Belehrungspflicht in § 7 Abs. 2 HOAI 2021 in den Fokus zu nehmen. Sonst kann man – auch wenn etwas anderes vereinbart ist – maximal das Honorar nach den Basishonorarsätzen der HOAI abrechnen. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Köln. |