· Fachbeitrag · HOAI
Die Honorarabrechnung bei Beauftragung im wesentlichen gleicher Objekte nach § 11 HOAI
von Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Jobst, Architekt, Honorarsachverständiger für Leistungen der Architekten und Innenarchitekten, Alteglofsheim
| Nicht selten kommt es bei einem Auftrag über mehrere Objekte zum Streit über die Honorierung, die sich in der unterschiedlichen Auffassung zur Anwendung des § 11 HOAI begründet. In einer mehrteiligen Reihe versucht PBP deshalb, Licht ins Dunkel zu bringen. In Teil 2 geht es um die Regelung in § 11 Abs. 3 HOAI. Wann und in welcher Höhe darf das Honorar bei „im wesentlichen gleichen Objekten“ gemindert werden. |
Der Wortlaut von § 11 Abs. 3 HOAI
Die Wurzel allen Übels liegt im „rekordverdächtigen“ Wortlaut von § 11 Abs. 3. Er umfasst einen einzigen Satz mit 79 Worten. Doch lesen Sie selbst.
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Werden innerhalb eines Auftrags mehrere Objekte beauftragt, die im Wesentlichen gleich sind und im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder es sich mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten handelt, dann erfolgt für die Berechnung des Honorars eine Minderung der Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent. |
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