· Fachbeitrag · HOAI
Die Honorarabrechnung nach § 11 Abs. 4 HOAI: Die Minderung bei Nachfolgeaufträgen
von Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Jobst, Architekt, Honorarsachverständiger für Leistungen der Architekten und Innenarchitekten, Alteglofsheim
| Zum Abschluss der Beitragsreihe rund um § 11 HOAI widmet sich PBP der Regelung in § 11 Abs. 4. Sie bestimmt die Honorarminderung bei Aufträgen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über gleiche Objekte waren. Abs. 4 betrifft somit einen Sonderfall. Denn es handelt sich um einen Rückgriff auf schon erbrachte Grundleistungen in einem Nachfolgeauftrag. |
Der Wortlaut von § 11 Abs. 4 HOAI
Auch bei dieser Vorschrift sehen wir uns zunächst den Wortlaut des Verordnungstextes an.
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Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen. |
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