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  • · Fachbeitrag · HOAI

    Die Honorarabrechnung nach § 11 Abs. 4 HOAI: Die Minderung bei Nachfolgeaufträgen

    von Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Jobst, Architekt, Honorarsachverständiger für Leistungen der Architekten und Innenarchitekten, Alteglofsheim

    | Zum Abschluss der Beitragsreihe rund um § 11 HOAI widmet sich PBP der Regelung in § 11 Abs. 4. Sie bestimmt die Honorarminderung bei Aufträgen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über gleiche Objekte waren. Abs. 4 betrifft somit einen Sonderfall. Denn es handelt sich um einen Rückgriff auf schon erbrachte Grundleistungen in einem Nachfolgeauftrag. |

    Der Wortlaut von § 11 Abs. 4 HOAI

    Auch bei dieser Vorschrift sehen wir uns zunächst den Wortlaut des Verordnungstextes an.

     

    • § 11 Abs. 4 HOAI

    Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.