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  • · Fachbeitrag · Honorargestaltung

    Gleich, gleichartig oder verschieden: Honorarabrechnung bei Beauftragung mehrerer Objekte

    von Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Jobst, Architekt, Honorarsachverständiger für Leistungen der Architekten und Innenarchitekten, Alteglofsheim

    | Nicht selten kommt es bei einem Auftrag über mehrere Objekte zu Streit über die Honorierung, die sich in der unterschiedlichen Auffassung zur Anwendung des § 11 der HOAI begründet. Die Honorarvorschrift ist hinsichtlich einer sachgerechten Anwendung nicht ohne Weiteres verständlich, da eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen vorliegen. In einer mehrteiligen Reihe versucht PBP zusammen mit dem Honorarsachverständigen Wolfgang Jobst, Licht in den Dschungel der Vorschrift zu bringen. |

    § 11 HOAI 2021: Auftrag für mehrere Objekte

    In diesem ersten Beitrag behandeln wir die Grundsätze der Objekttrennung sowie die Voraussetzungen der Honorarabrechnung nach Abs. 1 und 2.

     

    Doch zunächst zum Verordnungstext. Dieser gliedert sich in vier Absätze. Sie lauten: