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  • · Fachbeitrag · HOAI

    HOAI 2013-Auftrag: Mit BGH auf fehlende Schriftform berufen und nach Mindestsätzen abrechnen

    | Erweist sich eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI ausnahmsweise als treuwidrig, liegen nicht zugleich die Voraussetzungen vor, unter denen der Architekt nach Treu und Glauben gehindert ist, sich auf das Fehlen einer schriftlichen und damit formwirksamen Vereinbarung bei Auftragserteilung (§ 7 Abs. 1 HOAI 2009/2013) zu berufen. Das hat der BGH klargestellt. Die Revision eines Architekten gegen eine Entscheidung des OLG Celle war damit erfolgreich. |

    Darum ging es im konkreten Fall

    Im konkreten Fall war ein Planer von einem Bauunternehmen mit Planungsleistungen nach HOAI beauftragt worden. Statt einer schriftlichen Honorarvereinbarung existierten lediglich wechselseitige Vertragsentwürfe, die das Honorar für die beauftragten Grundleistungen mal mit pauschal 170.000 Euro, mal mit lediglich pauschal rund 161.000 Euro ansetzten. Nachdem es über die letzte Abschlagsrechnung Streit gegebem hatte, erhob der Planer Mindestsatzaufstockungsklage und forderte rund 114.000 Euro mehr Honorar ein als als Pauschalshonorar vereinbart war.

     

    Das OLG Celle hatte die Aufstockungsklage abgeschmettert: Einem Architekten, der eine Pauschalvereinbarung unterhalb der HOAI-Mindestsätze abgeschlossen habe, und später nach diesen abrechnen wolle, sei dies nach Treu und Glauben verwehrt, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut habe und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet habe, dass ihm die Zahlung des Mindestsatz-Differenzbetrags unzumutbar sei. So habe sich der Fall hier dargestellt: Der Architekt habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, weil er wissentlich ein Pauschalhonorar unter den Mindestsätzen angeboten und unter Bezugnahme „auf die bestehenden Vereinbarungen“ abgerechnet habe. Auch die Berufung des Architekten auf den Formverstoß würde daher zu einem für den Auftraggeber unerträglichen Ergebnis führen (OLG Celle, Urteil vom 27.04.2022, Az. 14 U 156/21).

    So begründet der BGH die Mindestsatzaufstockung

    Der BGH sieht das anders. Die Berufung auf Treu und Glauben folge anderen Rechtsgrundsätzen als die Berufung auf den Formverstoß nach § 7 Abs. 1 HOAI (BGH, Urteil vom 03.08.2023, Az. VII ZR 102/22, Abruf-Nr. 237024).

     

    Die entscheidenden Sätze aus der BGH-Entscheidung (ab Rz. 22)

    „Ob der Vertragspartner darauf vertrauen darf, der andere Vertragsteil werde sich nicht auf die Formunwirksamkeit berufen, richtet sich nach anderen Kriterien als denen, unter denen ausnahmsweise eine Unterschreitung der Mindestsätze nach Treu und Glauben gerechtfertigt sein kann. Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung darf sich grundsätzlich jede Partei darauf berufen, die für einen Vertrag vorgeschriebene Schriftform sei nicht eingehalten. Nur ausnahmsweise, wenn dies zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde, kann es gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sein, sich auf die Formunwirksamkeit zu berufen. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der eine Vertragspartner den anderen schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten oder sich sonst einer besonders schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht hat oder wenn als Folge der Formwidrigkeit die Existenz der anderen Vertragspartei bedroht wäre .... Diese Rechtsprechung findet auch Anwendung, soweit es um die gemäß § 7 Abs. 1 HOAI (2009/2013) für eine wirksame Honorarvereinbarung erforderliche Schriftform bei Auftragserteilung geht (...).

     

    Für die Annahme der Treuwidrigkeit der Berufung auf die Formunwirksamkeit genügt es nicht, dass die Klägerin (Anm. der Redaktion: Architekt) der Beklagten (Anm. der Redaktion: Bauunternehmen) überhaupt im Rahmen der Vertragsverhandlungen einen Pauschalpreis angeboten hat, den die Beklagte letztlich jedoch nicht akzeptiert hat. Ein widersprüchliches Verhalten der Klägerin in Bezug auf den Abschluss einer formwirksamen Honorarvereinbarung liegt nicht vor. Die Klägerin hat der Beklagten vielmehr mehrfach ein schriftliches Angebot über die von ihr für angemessen gehaltene Summe von 170.000 Euro unterbreitet, welches die Beklagte nicht angenommen hat. Dass der Klägerin, wie vom Berufungsgericht festgestellt, bewusst gewesen ist, dass die von ihr angebotene Pauschalvergütung die Mindestsätze der HOAI unterschreiten würde, hat nicht zur Folge, dass die Berufung auf die Formunwirksamkeit treuwidrig wäre. Die auch für die Beklagte als Fachunternehmerin offenkundige Formunwirksamkeit der Vereinbarung hat die Klägerin hierdurch nicht treuwidrig herbeigeführt oder auch nur zu vertreten. Eine Berufung auf die Formunwirksamkeit der Honorarvereinbarung ist daher nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin ein unterhalb der Mindestsätze liegendes Angebot überhaupt abgegeben hatte. Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe der Beklagten von vornherein einen Pauschalpreis in der Absicht angeboten, sich später nicht an eine entsprechende Vereinbarung halten zu wollen. ...

     

    Auch der Umstand, dass die Klägerin erst zu einem Zeitpunkt, als sich unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten mit der Beklagten über die Honorarhöhe ergeben hatten, eine Honorarabrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI vorgelegt hat, ist nicht geeignet, den Vorwurf zu rechtfertigen, sie habe die formunwirksame Vereinbarung mit der Beklagten unter Verletzung der Gebote von Treu und Glauben bewusst herbeigeführt. Dass es nicht zu einer schriftlichen Honorarabrede zwischen den Parteien gekommen ist, ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass das jeweilige schriftliche Angebot der einen Vertragspartei von der Gegenseite nicht schriftlich angenommen wurde. Für die Beklagte war als Fachunternehmerin auch erkennbar, dass eine schriftliche Honorarvereinbarung wegen der unterschiedlichen Honorarvorstellungen der Parteien im Zuge der Vertragsverhandlungen nicht geschlossen worden ist.

     

    Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit gemäß § 563 Abs. 1 S. 2 ZPO Gebrauch macht. Der Senat kann in der Sache nicht selbst gemäß § 563 Abs. 3 ZPO entscheiden, weil die Sache nach den getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Mindestsatz einklagen: HOAI 2013 war trotz Widerspruch zu EU-Recht wirksames Preisrecht“, PBP 6/2022, Seite 3 → Abruf-Nr. 48301613
    • Beitrag „Honorar auf Mindestsatz anheben: So ermitteln Sie den Mindestsatz im konkreten Fall“, PBP 3/2022, Seite 6 → Abruf-Nr. 48012282
    Quelle: ID 49676510