· Fachbeitrag · HOAI
Honorargestaltung: Diese Leistungen, Bauwerke und Anlagen sind von der HOAI 2013 nicht erfasst
von Dipl.-Ing. Ulrich Welter, ö.b.u.v. Sachverständiger für Ingenieurhonorare, ingside®, Büsum
| Beim Abschluss von Planungsverträgen und bei der Abrechnung konkreter Leistungen stehen Sie häufig vor der Frage, ob die Leistungen vom Preisrecht der HOAI erfasst sind. Das ist wichtig, weil davon die Art der Honorarabrechnung abhängt. Lernen Sie nachfolgend Bauwerke und Anlagen kennen, die nicht dem Abrechnungskorsett der HOAI unterfallen und erfahren Sie, wie Sie hier bestmöglich abrechnen. |
Nicht in der HOAI erfasste Objekte und Anlagen
In der nachfolgenden Tabelle finden Sie Objekte und Anlagen aus allen Leistungsbildern, die von der HOAI nicht erfasst sind.
Bauwerk / Anlage | Wo steht, dass das von der HOAI nicht erfasst ist? |
Gebäude | |
Abbruch von Gebäuden | Nach § 2 HOAI sind von der HOAI umfasst nur Neubauten, Erweiterungsbauten, Wiederaufbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und -haltungen. Abbrucharbeiten unterfallen nicht der HOAI - mit einer Ausnahme: wenn der Abbruch in Zusammenhang mit dem „Herrichten des Grundstücks“ (DIN 276 KG 212) erfolgt (§ 33 Abs. 3 HOAI). |
Ingenieurbauwerke | |
Elektrizitätswerke | Amtliche Begründung zu § 41 HOAI |
Altlasten | Sie sind in § 41 nicht aufgeführt. |
Freileitungsmaste | § 41 Nr. 7 HOAI |
Verkehrsanlagen | |
Selbstständige Radwege | § 45 HOAI: Haben diese Anlagen eine selbstständige Achse und Gradiente sind sie nicht erfasst. Verlaufen sie parallel zu einer Straße, sind sie Nebenanlage dieser Straße und von der HOAI erfasst. |
Selbstständige Gehwege | § 45 HOAI: Haben diese Anlagen eine selbstständige Achse und Gradiente, sind sie nicht erfasst. Verlaufen sie parallel zu einer Straße, sind sie Nebenanlage dieser Straße und von der HOAI erfasst. |
Wirtschaftswege | § 45 HOAI: Gemeint sind Wege für Land-/Forstwirtschaft, nicht aber Gemeindeverbindungsstraßen; letztere unterfallen der HOAI. |
Tragwerksplanung | |
Verschiebbare Traggerüste | § 49 Abs. 1 HOAI |
Gebäudefassade | § 49 Abs. 1 HOAI |
Fliegende Bauten und Fahrgeschäfte (Kirmes) | § 49 Abs. 1 HOAI |
Verkehrsanlagen | § 49 Abs. 1 HOAI |
Maschinen, Fahrzeuge | § 49 Abs. 1 HOAI |
Bauwerk / Anlage | Wo steht, dass das von der HOAI nicht erfasst |
Technische Ausrüstung | Für die Anlagen der Technische Ausrüstung gilt grundsätzlich, dass es sich dabei um Anlagen für Objekte handeln muss (vgl. § 53 Abs. 1 HOAI). Andernfalls sind sie grundsätzlich nicht von der HOAI erfasst. Was ein Objekt im Sinne der HOAI ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 HOAI. |
EDV-Anlagen, die nicht dem Betrieb des Objekts dienen | |
TA in öffentlicher Erschließung*, Versorgungsleitungen für Strom, Telefon, Glasfaser etc., auch Hochspannungsleitungen | Amtliche Begründung zu § 41 HOAI * Technische Anlagen in Außenanlagen sind anrechenbar, wenn der Auftrag- nehmer diese Anlagen plant oder deren Ausführung überwacht (§ 54 Abs. 4 HOAI). |
Leit- und Sicherungstechnik (LST) bei Bahnanlagen | Amtliche Begründung zu § 46 Abs. 1 HOAI, ist umstritten (siehe DIN 276-4 KG 440) |
Signalanlagen | Amtliche Begründung zu § 46 Abs. 1 HOAI, ist umstritten (siehe DIN 276-4 KG 440) |
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