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  • · Fachbeitrag · HOAI

    Kann ein Ententeich ein Ingenieurbauwerk sein?

    von Dipl.-Ing. Ulrich Welter, ö.b.u.v. Sachverständiger für Ingenieurhonorare nach HOAI, ingside®, Büsum

    | In der Praxis werden Planungsaufträge für Baumaßnahmen und Anlagen erteilt, die in der HOAI nicht beschrieben sind. Auftraggeber vertreten dann oftmals die Meinung, dass das Honorar hierfür frei vereinbart werden muss und die Bestimmungen der HOAI zu den einzelnen Honorarparametern nicht gelten. Dass das aber nicht der Fall ist, beweist einmal mehr eine aktuelle Entscheidung des OLG Naumburg. PBP ordnet sie für Sie ein. |

    Der Fall

    Das OLG Naumburg hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein vorhandenes Abgrabungsgewässer (Ententeich) soll von einem stehenden Gewässer zu einer wasserwirtschaftlichen Anlage umgewidmet werden. Der bereits im Verlauf eines Trennsystems genutzte Teich sollte als künftiger Retentionsraum genutzt werden. Die Parteien stritten diesbezüglich über die Berücksichtigung eines Umbauzuschlags. Der Auftraggeber vertritt die Auffassung, dass ein Objekt gemäß § 2 Abs. 5 HOAI 2013 vorhanden sein müsse, andernfalls sei ein Umbau gar nicht möglich. Bei einem gefluteten Restloch (Abgrabungsgewässer) eines ehemaligen Tonabbaus handele es sich aber nicht um ein „Objekt“ im Sinne der HOAI, weshalb ein Umbauzuschlag ausgeschlossen sei. Daran ändere auch nichts, dass der Teich durch Menschenhand geschaffen worden sei.

    Das Problem und die gerichtliche Lösung

    Das Gericht hatte also zu entscheiden, ob das als „Ententeich“ genutzte Restloch ein Objekt im Sinne der HOAI darstellt. Es stützte sich dabei auf ein Gerichtsgutachten. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass der Ententeich von der Beklagten schon über einen längeren Zeittraum zur Ableitung von Mischwässern genutzt würde und überschüssige Wässer über ein Mönchsbauwerk in ein naheliegendes Gewässer abgeleitet werden. Es handele sich deshalb um eine ungenehmigte Anlage des Wasserbaus.