· Fachbeitrag · HOAI
Kein Umbauzuschlag für Freianlagen
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen, inwieweit auch bei der Planung von Freianlagen ein Umbauzuschlag verlangt werden kann. Eine erste Antwort kommt jetzt ausgerechnet von einer Vergabekammer (VK), nämlich der VK Nordbayern. |
Umbauzuschläge fallen danach nur für Planungsleistungen beim Umbau und der Modernisierung von Gebäuden und raumbildenden Ausbauten an. Demzufolge sind Umbauzuschläge in § 35 HOAI Teil 3 Abschnitt 1 „Gebäude und raumbildende Ausbauten“ geregelt. Bei Planungen für Freianlagen sieht die HOAI dagegen keine Zuschläge für Leistungen im Bestand vor (VK Nordbayern, Beschluss vom 13.7.2012, Az. 21.VK-3194-11/12; Abruf-Nr. 122905).
Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 1 | ID 35688790