· Fachbeitrag · HOAI
Umrechnung von Stufenverträgen zur HOAI 2009 auf HOAI 2013: So ermitteln Sie Honorare richtig
von Dr.-Ing. Peter Kaiping, Vorstand pbr Planungsbüro Rohling AG, Architekten und Ingenieure, Osnabrück
| Steht es laut Vertrag in der freien Entscheidung des Bauherrn, Ihr Planungsbüro mit weiteren Stufen zu beauftragen, gilt bei der Abrechnung die HOAI-Fassung, die zum Zeitpunkt des Abrufs der konkreten Stufe gilt. Das hat der BGH entschieden. Unterschreitet die vertragliche Vereinbarung das Mindestsatzhonorar, dürfen Sie zusätzliches Honorar geltend machen. Gehen Sie dabei richtig vor und vermeiden Sie unnötigen Aufwand. |
Vorgaben des BGH beachten: Gesamthonorarvergleich
Die Prüfung der Mindestsatzunterschreitung erfolgt nach der Rechtsprechung des BGH in einem Gesamthonorarvergleich. Dazu ist die gesamte, vertragliche Honorierung zu prüfen. Sie müssen also die Summe des Honorars zum Vertrag (nach HOAI 2009) vergleichen mit der Summe aus
- dem Mindesthonorar nach HOAI 2009 (für die ersten Stufen) und
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