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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Bauzeitverlängerung: Zusatzhonorar bei „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ nach § 313 BGB?

    von Rechtsanwältin Gabriela Böhm, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Partnerin Leinemann & Partner Rechtsanwälte mbB, Frankfurt a. M.

    | Ein Zusatzhonorar für die Lph 8 wegen einer Bauzeitverlängerung kommt dann in Frage, wenn Sie dazu eine explizite vertragliche Vereinbarung getroffen haben oder wenn der Tatbestand des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) erfüllt ist. Letzteres kommt vor allem in Betracht, wenn die Bauzeitverlängerung so erheblich ist, dass die ursprüngliche Kalkulation des Architektenhonorars hinfällig wird. Was Sie konkret veranlassen müssen, um sich auf § 313 BGB berufen zu können, ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln. |

    Um diesen Honoraranpassungsfall ging es beim OLG Köln

    Im zugrundeliegenden Fall stritten die Parteien über die Anpassung des Honorars einer Generalplanerin infolge einer Bauzeitverlängerung. Die Generalplanerin beanspruchte ein zusätzliches Honorar von insgesamt 839.652,10 Euro aufgrund von Bauzeitverlängerungen, die ihrer Ansicht nach auf Störungen zurückzuführen waren, die der Auftraggeber zu verantworten hatte.

     

    Generalplaner beklagt sechs Störungen bei der Abwicklung des Vertrags

    Diese Störungen umfassten u. a. Verzögerungen durch fehlende Projektfreigaben, bautechnische Beschwerden und ungünstige Witterungsbedingungen.