· Fachbeitrag · Honorarabrechnung
Darf die Kostenberechnung bei längerem Planungsstopp angepasst werden?
| Oft verzögern sich Bauprojekte. Häufigster Fall ist der, dass nach Abschluss der Entwurfsplanung ein Planungsstopp verhängt wird und die Lph 4-8 erst später bearbeitet werden. Dann stellt sich sofort die Frage, ob sich die anrechenbaren Kosten an der Baukostenindexentwicklung orientieren (sprich steigen) dürfen. Die HOAI ist eindeutig: Die Kosten der Kostenberechnung zum Entwurf sind die Grundlage zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten. Gibt es trotzdem einen Ausweg? Die erfreuliche Antwort lautet: Ja, Sie können ihn sich schaffen. |
Ausnahmen von „Abkoppelung von Kosten und Honorar“?
Zunächst ist aber festzuhalten. An § 6 HOAI kommen Sie prinzipiell nicht vorbei. Die anrechenbaren Kosten bemessen sich auf der Grundlage der Kostenberechnung zum Entwurf. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Einige werden nachfolgend auf der Basis konkreter Praxisfälle diskutiert.
1. Vertrag mit den Lph 1 bis 8 umfasst klare Terminklausel
In Fall 1 wird unterstellt, dass der Vertrag die Lph 1-8 umfasst und eine klare Terminklausel (mit durchlaufender Leistungsabwicklung) enthält. Auch hier greift § 6 HOAI. Die anrechenbaren Kosten entwickeln sich für alle Lph, die vertraglich vereinbart sind, aus der Kostenberechnung zum Entwurf. Es gibt hier aber 2 Möglichkeiten, die anrechenbaren Kosten nach oben anzupassen.
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